Der Gesetzgeber hat in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli eine Anleinpflicht für Hunde vorgesehen, der Jungtiere, Gelege und hochtragende Alttiere schützen soll (§ 33 NWaldLG vom 21.03.2002). Aber auch Katzenhalter sollen in dieser sensiblen Zeit besonders auf ihre Stubentiger achten, damit diesen nicht Küken oder andere Jungtiere zum Opfer fallen.
An die Stadtverwaltung ist in den letzten Jahren von Hundehaltern immer wieder der Wunsch herangetragen worden, nach Ausnahmen von diesem generellen Leinenzwang zu suchen. Eine erste Überlegung, alle gewidmeten Wege der Stadt Soltau auch während der gesetzlichen Anleinpflicht grundsätzlich „frei zu geben“, hat sich aus Gründen des Natur- und Tierschutzes sowie bei der praktischen Handhabung für die Hundehalter als nicht durchführbar erwiesen. Die ausgewiesenen Strecken sind nicht durchgängig. In der freien Landschaft ist für niemanden erkennbar, wo Hunde wieder anzuleinen sind.
Um jedoch die Wünsche der Hundehalter zu berücksichtigen hat die Stadt Soltau in Abstimmung mit den Belangen des Natur- und Tierschutzes Wegestrecken (rechts unter Dokumente&Downloads) im Stadtgebiet erarbeitet, auf denen während der gesetzlichen Anleinpflicht keine Kontrollen seitens der Stadt stattfinden werden. Gleichzeitig weist die Stadt Soltau aber darauf hin, dass nach den geltenden gesetzlichen Regelungen Hundehalter stets und auch auf den jetzt benannten Wegen dafür Sorge zu tragen habe, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern.