Fußgängerzone und Gehwege für E-Scooter tabu

14.06.2023,

FußgängerzoneAllgemein und im Hinblick darauf, dass E-Scooter bereits von Jugendlichen (Mindestalter 14 Jahre) gefahren werden dürfen, möchte die Stadt Soltau auf die geltenden Verhaltensregeln im Verkehr hinweisen. Gerade durch das grobe Fehlverhalten schwindet die Akzeptanz für diese Mobilitätsform, was auch aktuell aus anderen Städten berichtet wird. Unfälle mit E-Scootern nehmen zu.

Grundregel Nr. 1 ist die gegenseitige Rücksichtnahme der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer, insbesondere ist verstärkte Rücksichtnahme auf Fußgänger und Rollstuhlfahrer geboten.

E-Scooter fallen rechtlich unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die in § 10 die zulässigen Verkehrsflächen regelt.

Dem Grunde nach dürfen E-Scooter dort fahren, wo Fahrräder nach der StVO fahren müssen. Sie dürfen immer nur in Fahrtrichtung fahren.

  • auf baulich angelegten Radwegen - auch ohne Beschilderung – und dort wo folgende Verkehrszeichen stehen​

 
VZ 237 StVO - Radweg
 

 
VZ 240 StVO - gemeinsamer Geh- und Radweg
 

 
VZ 241 StVO - getrennter Geh- und Radweg, jedoch nur der Teil für den Radverkehr
 

  
VZ 237 StVO + VZ 295 StVO Radfahrstreifen

 
VZ 244.1 StVO – Fahrradstraße

Wenn diese Verkehrszeichen nicht vorhanden sind, dürfen/müssen sie auf den Fahrbahnen fahren.


Sie dürfen auch in Verkehrsberuhigten Bereichen, also auf der gemeinsamen Verkehrsfläche fahren, die mit VZ 325.1 StVO ausgewiesen sind. 

Auf Gehwegen oder auch in Fußgängerzonen darf nicht gefahren werden.

Auch nicht dort, wo das Radfahren durch Zusatzzeichen erlaubt ist. Die Benutzung mit E-Scootern ist nur dann erlaubt, wenn auch das Zusatzzeichen 1022-16 StVO aufgestellt ist.

Hingewiesen ist auch darauf, dass für E-Scooter zur Benutzung im öffentlichen Verkehr eine Versicherungsplakette notwendig ist. Des Weiteren darf nicht zu zweit sowie mit Anhänger gefahren werden.