In den §§ 14 ff. BauGB ist die Veränderungssperre geregelt. Sie ist ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung der Kommunen. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist der Beschluss über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes. Durch den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre kann die Stadt Soltau ihre Vorstellungen über die städtebauliche Entwicklung des Gebietes umsetzen.
Während der Geltungsdauer der Veränderungssperre dürfen Baurechte grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Gemäß § 14 Absatz 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Veränderungssperre hat grds. eine Gültigkeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Satzung. Verlängerungen dieser Frist sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Beschluss über die Veränderungssperre sowie der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre werden ortsüblich bekannt gemacht.