Lärmaktionsplan

In den 1990er Jahren wurde die Lärmminderungsplanung im Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 47 BImSchG) verankert, um ein rechtliches Instrument zu schaffen, dass es ermöglicht die Lärmbelastung zu erfassen und gezielte Maßnahmen zu entwickeln, um diesen zu mindern.

Mit der Einführung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) wurde auch das Bundesimmissionsschutzgesetz erweitert. Laut § 47b BImSchG werden jegliche „belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht“ als Umgebungslärm angesehen.

Lärmaktionspläne werden alle 5 Jahre fortgeschrieben und die Stadt Soltau ist zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. In der 4. Stufe der Lärmaktionsplanung 2023/24 sind hierbei alle Straßen mit einem Jahresaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz betroffen, was einem durchschnittlichen Aufkommen von rund 8.000 Kfz/24h entspricht sowie Ballungsräume mit über 100.000 Einwohnern. Die Zuständigkeit für Kreis- und Gemeindestraßen liegt bei den Kommunen. Teil des Lärmaktionsplanes ist auch die Mitwirkung und Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange.

In der Zeit vom 15.04. bis 13.05.2024 wurde der Entwurf des LAP der 4. Stufe öffentlich ausgelegt. Es sind keine nennenswerten Stellungnahmen eingegangen. Der Lärmaktionsplan der Stadt Soltau in der 4. Stufe wurde am 18.06.2024 vom Rat der Stadt Soltau in der Fassung des Entwurfs beschlossen.

Den Endbericht zum Lärmaktionsplan der Stadt Soltau in der 4. Stufe finden Sie hier: