Leistungen A-Z

Gründung einer politischen Partei

Leistungsbeschreibung

Eine politische Partei ist ein Zusammenschluss von Bürgern, die dauerhaft oder für längere Zeit auf Bundes- oder Landesebene auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung der Bürger im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken will. Sie ist dann eine Partei, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere

  • nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
  • nach der Zahl ihrer Mitglieder und
  • nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit

eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

Wenn Sie eine neue Partei gründen wollen, müssen Sie zu einer Gründungsversammlung einladen. Zur Gründung einer Partei sind mindestens drei Personen notwendig (Voraussetzung für eine geheime Wahl).

§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG)

Verfahrensablauf

In der Versammlung wird zunächst von den anwesenden Personen die Gründung der Partei beschlossen. Im Anschluss beschließt die Gründungsversammlung das Parteiprogramm und die Satzung. Um die Partei nach außen zu vertreten, muss ein Vorstand gewählt werden (satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes). Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Es muss ein Protokoll der Gründungsversammlung erstellt werden. Das Protokoll muss enthalten:

  • Anwesende Mitglieder
  • Ort
  • Datum
  • Zeit der Versammlung
  • Tagesordnung der Versammlung mit den Beschlussfassungen
    • zur Parteigründung
    • zur Satzung und
    • zum Programm sowie
  • die demokratische und geheime Wahl des Vorstandes

Das Protokoll sollte von der/dem Parteivorsitzenden oder einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern sowie von der Protokollführerin/dem Protokollführer handschriftlich unterschrieben werden.

Nach der Gründungsversammlung beginnt die eigentliche Arbeit für die Partei: neue Mitglieder werben, Strukturen aufbauen, Orts-, Kreis- oder Landesverbände gründen und an Wahlen teilnehmen. Die Partei mischt sich in aktuelle politische Debatten ein, nennt ihre Standpunkte, entwirft Lösungsvorschläge und stellt ein Wahlprogramm auf.

Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor einer Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.

§ 6 Parteiengesetz (PartG)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Landeswahlleiterin

Anschrift