Aufsichtspersonen, insbesondere
- Leiterinnen und Leiter einer Betriebsabteilung,
- Sprengberechtigte,
- Betriebsmeisterinnen/Betriebsmeister,
- fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und
- Lagerverwalterinnen und Lagerverwalter
- sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) besitzen.
Sprengstoffgesetz (SprengG)