Bei Veränderungen im laufenden Wohngeldbezug besteht in folgenden Fällen eine Mitteilungspflicht:
Die Änderungen können zu einer Verringerung oder ggf. zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Veränderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Ausführliche Informationen stellt das Bundesministerium des Innern und für Heimat zur Verfügung.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung