Leistungen A-Z

Wohngeld erstmalig beantragen

Fachgruppe 50 - Soziale Hilfen

Postanschrift:
Poststr. 12
29614 Soltau
05191 82 - 500
05191 82 - 181

Leistungsbeschreibung

Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.

Spezielle Hinweise - Leistungsbeschreibung


Wohngeld-Plus-Rechner

Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ermöglicht eine unkomplizierte und schnelle Berechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs. 

⇒ Wohngeld-Plus-Rechner

Zum Jahreseinkommen gehören vor allem:

  • Gehälter, Löhne

  • Arbeitslosengeld, Krankengeld

  • Renten

  • Unterhaltszahlungen

  • sonstige Einkommen nach Einkommenssteuergesetz

Von diesem Jahreseinkommen sind verschiedene Freibeträge, Werbungskosten und weitere Abzüge absetzbar.

Verfahrensablauf

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.

Voraussetzungen

  • Sie sind Mieterin oder Mieter
    • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
  • Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
    • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Was sollte ich noch wissen?

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II)
Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII)
BMWSB - Wohngeld
BMWSB - Wohngeld-Plus-Reform

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Anschrift

Öffnungszeiten

Montag und Mittwoch: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich: www.soltau.de/termine

Formulare

Wohngeld Antrag Lastenzuschuss
Wohngeld Antrag Mietzuschuss
Hinweisblatt zum Wohngeld Antrag
Angaben des Vermieters zum Wohnraum
Fremdmittelbescheinigung
Angaben zur Wohngeld-Lastenberechnung
Antrag auf Stundung einer nichtverrechenbaren Überzahlung (Wohngeldrückforderung)
Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag – Vermögensverhältnisse
Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag – Gemeinsames Sorgerecht
Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag – Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen

Parken

Behindertenparkplatz: Mühlenstr.
Anzahl: 2

Barrierefreiheit

Verkehrsmittel

Fahrplanauskunft