Ab dem 1. Januar 2026 erhebt die Stadt Soltau die Übernachtungssteuer. Die Übernachtungssteuer stellt eine örtliche Aufwandsteuer dar, die auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erhoben wird. Sie ist dadurch definiert, dass ihr Steuergegenstand an eine lokale Gegebenheit gebunden ist – konkret an die Zahlung eines Entgelts für die Möglichkeit, in einer Beherbergungsstätte in Soltau zu übernachten.
Jede Einrichtung, jedes Unternehmen oder jede Person, die kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten (Zeitraum von weniger als 6 Monaten) gegen Entgelt bereitstellt, muss ab diesem Zeitpunkt für jede Übernachtung 1,75 Prozent des Bruttoübernachtungspreises an die Stadt Soltau abführen. Hierzu zählen unter anderem Hotels, Pensionen, Gasthäuser, Gasthöfe, Gästezimmer, Privatzimmer, Ferienwohnungen/-häuser, Stellplätze/Parkfläche auf Campingplätzen für Wohnmobile bzw. Reisemobile und Wohnwagen sowie Zelte, möblierte Wohnräume oder einzelne Zimmer in einem Haus bzw. in einer Wohnung, die entgeltlich vermietet werden und ähnliche Einrichtungen. Dies hat der Rat der Stadt Soltau am 11. September 2025 beschlossen.
Die Steuer gilt für sämtliche ab dem 1. Januar 2026 gebuchten Übernachtungen von Privatpersonen und Geschäftsreisenden im Stadtgebiet. Übernachtungsnebenkosten wie beispielsweise Verpflegungsleistungen, Wellnessangebote oder die Mitnahme von Haustieren sind von der Aufwandssteuer ausgenommen, wenn diese nicht zum Beherbergungsentgelt gehören.
Die Übernachtungssteuersatzung sowie die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Einführung und Erhebung der Übernachtungssteuer zum 1. Januar 2026 als auch praktische Berechnungsbeispiele finden Sie auf dieser Seite im Text und unter Formulare. Dort steht auch der zur Erfassung der Steuerpflicht einmalig auszufüllender Vordruck Anmeldung einer Beherbergungseinrichtung für die Übernachtungssteuer sowie der quartalsweise auszufüllende Vordruck Steuererklärung zur Übernachtungssteuer zur Verfügung.
Alle Beherbergungsbetriebe in Soltau sind aufgefordert den Vordruck Anmeldung einer Beherbergungseinrichtung für die Übernachtungssteuer vollständig ausgefüllt bei der Stadt Soltau, Fachgruppe 20 – Finanzen, Poststraße 12, 29614 Soltau postalisch oder elektronisch unter steuern@stadt-soltau.de einzureichen.
Die Steuererklärungen zur Übernachtungssteuer müssen der Stadt Soltau erstmalig nach Ende des ersten Quartals 2026, also ab dem 1. April 2026 bis spätestens 30. April 2026 zugehen. Steuerlich zu berücksichtigen sind dabei alle Übernachtungen, die in der Zeit ab 1. Januar 2026 bis 31. März 2026 erfolgt sind. Zukünftig muss die Abgabe der Steuererklärungen immer quartalsweise, spätestens bis zum 30. des Folgemonats bei der Stadt Soltau eingegangen sein. Für die Fristwahrung zählt der Zugang der Erklärung bei der Stadt Soltau.
Wichtig: Die Abgabe der Steuererklärung ist für alle Steuerpflichtgen in jedem Quartal verpflichtend.
Bei Fragen rund um die Übernachtungssteuer steht der Fachdienst Steuern und Abgaben zur Verfügung.
Die Stadt Soltau weist darauf hin, dass bei Anliegen rund um die Abführung der Umsatzsteuer das zuständige Finanzamt Auskunft erteilt.
Zuständige Stelle
Die zuständige Organisationseinheit ist die Fachgruppe 20 – Finanzen, Fachdienst Steuern und Abgaben der Stadt Soltau.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Erhebungszeitraum der Übernachtungssteuer beträgt 3 Monate. Dementsprechend ist die Übernachtungssteuererklärung alle 3 Monate einzureichen. Sollte eine Beherbergungsstätte in einem Monat bzw. in einem Quartal keine Beherbergungsleistung vorgenommen haben, ist die Steuererklärung trotzdem entsprechend abzugeben. Dies ist dann eine sog. „Nullmeldung“.
Wie hoch ist die Übernachtungssteuer?
Die Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer ist der brutto vom Gast gezahlte Betrag für die Übernachtungsmöglichkeit. Die Höhe der Übernachtungssteuer beträgt 1,75 % dieser Bemessungsgrundlage.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bis zum 30. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres muss die Erklärung bei der Stadt Soltau eingegangen sein. Daraus folgt, dass die Steuererklärung zur Übernachtungssteuer immer spätestens bis zum 30.04., 30.07., 30.10. und 30.01. eines Jahres für das jeweils zuvor abgelaufene Kalendervierteljahr bei der Stadt Soltau vorliegen muss.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können Gemeinden eine Übernachtungssteuer erheben. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Soltau durch den Erlass der Übernachtungssteuersatzung mit Wirkung zum 01.01.2026 Gebrauch gemacht.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Übernachtungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuersatzung, Abkürzung: ÜnStS) in der Stadt Soltau vom 11.09.2025.