Nach § 99 Nds. Schulgesetz kann der Stadtelternrat Fragen beraten, die für die Schulen seines Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Der Schulträger unterstützt ihn bei seiner Arbeit, erteilt ihm Auskünfte und gibt ihm rechtzeitig Gelegenheit zu Stellungnahmen und Vorschlägen. Der Vorstand des Stadtelternrates hat darauf zu achten, dass die Belange aller Schulformen angemessen berücksichtigt werden.